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Mietvertrag
Mietvertrag Kündigung
| Kündigung von Mietverträgen - Allgemeine Informationen |
| Mietvertrag_Kündigung_Artikel - Mietvertrag_Artikel |
| Mittwoch, 18. März 2009 um 09:10 Uhr |
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Kündigung von Mietverträgen
Die Kündigung eines Mietvertrags, stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, da er nur von einer Vertragspartei abgegeben werden muss. Grundvoraussetzung für eine Auflösung des Mietvertrags ist, das ein entscheidender Grund vorliegt. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. welche erst mit dem Zugang beim Mieter rechtswirksam wird. Für Vermieter, aber sowohl auch für den Mieter besteht die Möglichkeit, den Mietvertrag außerordentlich oder ordentlich zu kündigen. Beide Fälle stimmen jedoch in einem Punkt überein, das für die Kündigung ein bestimmter Grund vorlegen muss. Für die ordentliche Kündigung ist zudem eine bestimmte Kündigungsfrist einzuladen, was bei der außerordentlichen Kündigung nicht der Fall ist.
Nach Paragraph 573 BGB ist eine Kündigung von Seiten des Vermieters nur wirksam, wen von vornherein eine ausreichende Begründung enthält. Kündigungsgründe können nur in äußersten Notfällen nachträglich angeführt werden, die die bis dahin ungültige Kündigung wird erst dann wirksam. Die Kündigung muss unbedingt einige Bestandteile enthalten. Zum einen muss die Begründung ausreichend geschildert werden die zur Kündigung führen soll. Damit soll bezweckt werden, das der Mieter eine Chance hat sich gegen die Kündigung zu wehren und nicht durch ungerechtfertigte Beschuldigungen aus seiner Wohnung ''geworfen wird''. Gegebenenfalls muss der Vermieter ein Übergabeprotokoll der Wohnung vorlegen
Die Begründung der Kündigung muss folgende Sachverhalte aufführen: - Die vom Vermieter zu erbringende Schilderung muss alle wichtigen Angaben enthalten, damit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Kündigungsgrund somit rechtens ist. - Die Begründung darf nicht aus freien Gedanken herbeigeführt werden, sonder muss der Wahrheit entsprechen. Der Vermieter trägt in diesem Fall die Beweislast. Bei Kündigungen unterscheidet man, wie oben kurz angesprochen zwischen außerordentlichen- und ordentlichen Kündigungen. Auch bei der Außerordentlichen Kündigung muss in jedem Fall ein führender Grund bestehen. Des Weiteren ist hier eine Kündigungsfrist beziehungsweise die Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag zu berücksichtigen. Zwischen der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung gibt es folgende Unterschiede: - Bei der fristgemäßen Kündigung muss der Kündigende sich in jedem Fall an die Kündigungsfrist halten. Hierbei setzt die Kündigung erst mit dem rechtlichen Beschluss ein. Bei der außerordentlichen Kündigung, welche immer eine fristlose darstellt, muss sich nicht an die Kündigungsfrist gehalten werden, sondern kann sofort erfolgen.
Bei einer Kündigung eines Mietvertrags ist zudem zu berücksichtigen, ob es sich um eine Private oder gewerbliche Immobilie handelt.
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