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Ablöse Wohnung
Mietvertrag_Kündigung_Artikel - Mietvertrag_Artikel
Dienstag, 10. Februar 2009 um 09:49 Uhr

Vorsicht bei ungerechtfertigter Ablöse

Bei der Besichtigung einer Wohnung erfahren Wohnungssuchende oft dass eine Ablöse an den Vormieter gezahlt werden soll. Als Ablöse bezeichnet man den Kaufpreis für Einrichtungsgegenstände, welche vom Vormieter in der Wohnung gelassen werden, wie z. B. Einbauküchen. Um die Ablöse beim Einzug, nicht bei der KündigungTraumwohnung zu bekommen, lassen sich Interessenten oft auf erhöhte Ablösesummen ein. Laut Gesetz muss die vereinbarte Ablösesumme zu den angebotenen Gegenständen in einem angemessenen Verhältnis stehen. So darf z. B. für eine Einbauküche nur der geschätzte Zeitwert verlangt werden. Leider werden von manchen Vormietern horrende Ablösesummen für abgewohnte oder wertlose Einrichtungsgegenstände zur Bedingung für die Zusage der Wohnung gemacht, was eindeutig nicht zulässig ist. Der neue Mieter sollte sich durch genaue Prüfung vom Zustand der abzulösenden Gegenstände überzeugen. Man könnte sich auch die Originalrechnungen vorlegen lassen um den Neupreis und das Alter, z. B. der Einbauküche, zu erfahren. Ist eine Ablöse vereinbart ist es ratsam einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschliessen, der ebenfalls dem Vermieter vorgelegt werden sollte.