Artikel und Beiträge für Mieter und Vermieter zum Thema Mietvertrag und Kündigung eines Mietvertrages. Grundlegendes zu Mietverträgen allgemein und zu Belangen des Mietgeschäftes.
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Dienstag, 10. Februar 2009 um 08:38 Uhr |
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Rechtswidrige Abmachungen im Mietvertrag Mietvertrag ist nicht gleich Mietvertrag, nicht selten versuchen Vermieter mit rechtswidrigen Klauseln im Mietvertrag den Mieter für Dinge aufzukommen, für die er nicht bezahlen muss, oder stellen regeln auf, an die er sich nicht halten muss. So ist beispielsweise eine Gebühr dafür, dass der Vertag aufgesetzt wird und die Wohnung seitens des Vermieters bereit gestellt wird nicht zulässig.  Auch Regelungen über Beteiligungen des Mieters an Reparaturen, wie etwa, Beteiligung an allen anfallenden Reparaturen mit 20 Prozent sind rechtswidrig. Auch darf der Vermieter für Freunde die zu Besuch sind keine Mieterhöhung aussprechen. Reglementierungen, die das Privatleben des Mieters betreffen sind ebenso rechtswidrig. Also etwa Baden nur zwischen neun und zehn Uhr Morgens, Warmwasser gibt es nur zwischen Acht und 20 Uhr. Auch eine Klausel, die das halten von Kleintieren in der Wohnung verbietet muss sich der Mieter nicht gefallen lassen. Ebenfalls ungültig sind Klauseln, die besagen, dass Reparaturarbeiten nur vom Fachmann ausgeführt werden dürfen, sowie Vorgaben, dass der Teppich alles zwei Monate von einem Fachmann gereinigt werden muss. Auch Abmachungen über eine unverzinste Kaution können vom Mieter angefochten werden. Die Kaution liegt i. d. R. bei 3 Monatskaltmieten. Falls solche dubiosen Abmachungen im Mietvertrag gefunden werden, sollte man sich an den örtlichen Mieterverein wenden. Evtl. bereits unterschriebene Klauseln, welche gegen aktuelles Recht verstossen, sind nicht bindend
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Dienstag, 10. Februar 2009 um 00:44 Uhr |
Informationen zur Mietkaution
Immer mehr Vermieter vereinbaren im Mietvertrag eine Kaution. Dieser Betrag umfasst oft das Dreifache der Nettomiete und steht dem Vermieter zu, wenn ein Mieter seinen Mietzins nicht mehr zahlen kann oder wenn offene Betriebskosten nach dem Auszug vorhanden sind. Die Kaution kann in verschiedenen Weisen erbracht werden. In den seltensten Fällen wird die Kaution bar an den Vermieter gezahlt, da hier später ein Nachweis schwer zu führen ist.  Eine weitere Möglichkeit, die Kaution zu stellen, ist ein Mietaval. Dies ist eine Versicherung, die die Zahlung der Kaution im berechtigten Falle vornimmt. Hierzu ist natürlich die Prüfung der Bonität des Mieters notwendig. Der Mieter zahlt hierfür nur eine jährlich sehr geringe Prämie. Es ist daher eine günstige Möglichkeit, die Kaution zu stellen, sofern eine positive Bonität bescheinigt wird. Allerdings ist diese Art der Kaution nicht mehr oft zu finden. Viele Versicherungsgesellschaften bieten diese nicht mehr an, da Aufwand und Ertrag in keinem Verhältnis stehen. Daher bleibt vielen Mietern nur noch die Kaution in Form eines Sparbuches zu hinterlegen. Dieses bieten alle Banken und Sparkassen an, mitunter werden aber auch hierfür Gebühren gerechnet. Für die Anlage muss der Mieter einen Termin bei der Bank vereinbaren und dort ein Sparkonto abschliessen. Auf dieses wird dann die im Mietvertrag vereinbarte Kaution gezahlt. Weiterhin wird für dieses Sparbuch eine Verpfändungserklärung geschlossen. Diese berechtigt den Vermieter, im Falle einer Nichtbezahlung der Miete über das Sparkonto zu verfügen. Hierzu erhält er sowohl das Sparkonto als auch das Original der Verpfändungserklärung. Möchte ein Vermieter über den Betrag verfügen, dann Muss die Bank den Mieter hierüber informieren. Dieser hat dann vier Wochen Zeit, Einspruch ggf. gerichtlich geltend zu machen.
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Dienstag, 10. Februar 2009 um 00:42 Uhr |
Informationen zu Nebenkosten und Betriebskosten Teil 2
Die Abrechnung der Betriebskosten muss der Eigentümer einmal pro Jahr erstellen. Auch hier müssen wiederum die einzelnen Kostenpositionen aufgeführt und für jeden Mieter nachvollziehbar sein. Die Abrechnung muss im wesentlichen die Zusammenstellung der Gesamtkosten enthalten, aber  auch den zugrunde liegenden Abrechnungsschlüssel und den Abzug der Vorauszahlungen. Um nicht die gesamten Kosten als Einmalzahlung tragen zu müssen, werden im Mietvertrag in der Regel monatliche Abschlagszahlungen vereinbart, die gemeinsam mit der Mieter an den Eigentümer überwiesen werden. Die Höhe der Nebenkosten wird dann nach erfolgter Betriebskostenrechnung jährlich überprüft und ggf. angepasst. Gerade bei den derzeit steigenden Kosten für die Energieversorgung entfallen dann am Jahresende größere Nachzahlungen. Jeder Mieter hat das Recht, die Rechnungen und Belege, die die Grundlage für die Errechnung der Betriebskosten darstellen, einzusehen. Der Deutsche Mieterbund verfügt außerdem über einen Betriebskostenspiegel, der als Übersicht dienen kann. Hier werden die Nebenkosten pro Quadratmeter Wohnfläche aufgeschlüsselt und in Regionen miteinander verglichen. |
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Dienstag, 10. Februar 2009 um 00:40 Uhr |
Informationen zu Nebenkosten und Betriebskosten
Die Nebenkosten und Betriebskosten sind ein wesentlicher Bestandteil der Miete. Unter den Betriebskosten versteht man alle Kosten, die dem Eigentümer eines Hauses anfallen. Diese Kosten müssen dem Eigentümer laufend  entstehen wie zum Beispiel die Grundsteuer. Einmalige Kosten sind keine Betriebskosten und dürfen den Mietern nicht als Nebenkosten belastet werden. Mit dem Mietvertrag werden die Nebenkosten ebenfalls vereinbart. Hier sollten die einzelnen Positionen aufgeführt und beschrieben sein. Eine einfache Vereinbarung: "Der Mieter trägt die Nebenkosten" ist hierbei nicht ausreichend. Die Betriebskosten eines Mehrfamilienhaus werden nach einem so genannte Umlageschlüssel auf die einzelnen Mietparteien umgelegt. Diese Berechnung erfolgt in der Regel nach der Quadratmeterzahl der Wohnung. Menschen, die eine große Wohnung nutzen, werden somit auch stärker an den Betriebskosten beteiligt. Dies ist gerechtfertigt, da in größeren Wohnungen meist auch mehrere Menschen leben. Gerade die Umlage von Allgemeinstrom und ggf. die Kosten für einen Aufzug sind so gerecht verteilt. |
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Dienstag, 10. Februar 2009 um 00:19 Uhr |
 Mietzins: Ein beliebtes Modell für Vermieter ist die Staffelmiete. Das bedeutet, dass sich die Kaltmiete in bestimmten Abständen um die vereinbarte Prozentzahl steigt. Dies wird oft übersehen und schnell übergangen, ist aber mit einschneidenden Mehrkosten in den Mietzahlungen im Verlauf der Jahre verbunden.
Nebenkosten: Man sollte darauf achten, was alles in den Nebenkosten enthalten ist (Versicherungen des Vermieters gehören zum Beispiel nicht dazu). Sie sollten auch nicht zu niedrig kalkuliert sein, da sonst große Nachzahlungen drohen.
Renovierung / Auszug / Kündigung: Im Mietvertrag sollte auch geregelt sein, in welchen Abständen Renovierungen anstehen, wie lange die Kündigungsfristen sind und wie umfangreich die Renovierung vor dem Auszug aussehen sollten.
Sonstige Vereinbarungen: Vor allem private Vermieter bevorzugen zusätzliche Vereinbarungen, wie eine saisonal passende Balkonbepflanzung, Ruhezeiten oder besondere Hausordnungen. Hier muss man entscheiden ob man damit leben kann.
Fazit: Genau lesen, prüfen und notfalls vom Mieterbund beraten lassen!
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