Artikel und Beiträge für Mieter und Vermieter zum Thema Mietvertrag und Kündigung eines Mietvertrages. Grundlegendes zu Mietverträgen allgemein und zu Belangen des Mietgeschäftes.
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Dienstag, 10. Februar 2009 um 09:38 Uhr |
Höhe der Mietkosten
Vor Unterzeichnung des Mietvertrages sollte man sich genau über die Aufschlüsselung der Kosten informieren. Zum einen ist da die Kaltmiete. Diese bezeichnet den Grundpreis der Wohnung und ist abhängig von der Zahl der Quadratmeter, der Wohnlage und des Zustandes des Hauses. Es ist schwer hier Empfehlungen in konkreter Höhe zu geben. In teuren Großstädten wie München oder Hamburg ist ein Preis pro m² von 8 Euro kalt in einer mittleren Lage in Ordnung, für eine kleine Stadt irgendwo in Ostdeutschland wäre dies jedoch viel zu teuer. Daher kann man hier nur raten, sich den Mietspiegel der entsprechenden Stadt zu besorgen (gibt es u. a. beim Mieterbund). Sollte der Preis pro Quadratmeter mehr als 20% über dem Mietspiegel liegen, dann ist dies u. U. sogar vor Gericht anfechtbar.
 Ein weiterer Punkt sind die Nebenkosten. Hier sollte man sich ebenfalls beim Mieterbund nach den gängigen Nebenkosten für die zu mietende Wohnung erkundigen. Zu den Nebenkosten gehören u. a. Wasser, Strom, Heizung, Hausmeister, laufende Kosten etc. Man spricht hier von einer zweiten Miete, was bedeutet, dass sich die Kosten durchaus in Höhe der Kaltmiete belaufen können. Man sollte unbedingt beachten, welche Kosten durch die Nebenkosten auch tatsächlich abgedeckt sind und das diese dann auch in realistisch sind. Wenn der Nebenkostenanteil der Miete zu niedrig ist, dann läuft es auf eine hohe Nachzahlung hinaus. Meistens ist der Strom nicht in der Miete enthalten, immer öfter muss auch das Wasser extra bezahlt werden. Das sollte bei der Kalkulation der Mietkosten unbedingt beachtet werden.
Fazit: Der Mieterbund hilft die Kosten für die jeweilige Stadt und die jeweilige Wohnung realistisch einzuschätzen. |
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Kündigung Mietvertrag Vorgehen |
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Dienstag, 10. Februar 2009 um 09:28 Uhr |
Kündigung Mietvertrag, Grundsätzliches!Ein Mietvertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann vom Mieter ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Will der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag kündigen, hat er stets einen Grund anzugeben, der im Mietrecht genau definiert ist, wie beispielsweise bei Eigenbedarf. Der Vermieter hat nach dem neuen Mietrecht andere Kündigungsfristen zu beachten, die von der Dauer des Mietverhältnisses abhängen.  Die Kündigung des Mietverhältnisses hat immer schriftlich zu erfolgen. Am besten per Einschreiben/ Rückschein, per Postzustellungsurkunde oder durch Boten (mit Briefkasteneinwurf oder mit Empfangsbestätigung des jeweiligen Adressaten). Sollte eine Wohnungskündigung ausgesprochen werden, bedient man sich am besten eines Formulares diese sind bei den einschlägigen Fachverlagen zu erhalten, dann läuft man nicht Gefahr, etwas falsch zu machen.
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Dienstag, 10. Februar 2009 um 09:24 Uhr |
Wohnungsübergabe beim AuszugWer bei der Wohnungsübergabe einige wichtige Dinge beherzigt spart sich im nachhinein viel Stress mit dem Vermieter. Gemeinsam sollte jedes Zimmer einmal genau angeschaut werden, eventuelle Renovierungsarbeiten sollten besprochen und die Funktionstüchtigkeit der Steckdosen etc. kurz überprüft werden. Funktioniert die Heizung? Gibt es Risse, Wasserflecken oder ähnliches? Gibt es Kabel oder darf man eine Satellitenschüssel am Haus anbringen?  An dieser Stelle sollte auch nochmals genau festgelegt werden, in welchem Zustand die Wohnung im Falle des Auszugs wieder übergeben werden muss (renoviert, gereinigt, teilmöbliert, usw.). Putzdienst im Treppenhaus, Müllentsorgung und sonstige Pflichten sollten ohnehin im Mietvertrag vermerkt sein, sollten aber sicherheitshalber noch einmal genau geklärt werden, ebenso wie die Anzahl an Schlüsseln. Im Idealfall hält man sämtliche mündlich getroffenen Verabredungen bei der Wohnungsübergabe noch einmal schriftlich fest, wobei beide Parteien ein unterschriebenes Exemplar erhalten. So hat man in eventuellen Streitfragen etwas Gültiges in der Hand.
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Dienstag, 10. Februar 2009 um 09:18 Uhr |
Qualifizierter Zeitmietvertrag
Einem qualifizierten Zeitmietvertrag muss eine angemessene Verwendungsabsicht nach Beendigung des Mietverhältnisses zu Grunde liegen, welche im Mietvertrag aufschlussreich schriftlich festgehalten sein muss. Zweckmässige Gründe können zum Beispiel Eigenbedarf und Umbau- oder Sanierungsmassnahmen sein. Wenn diese Gründe nicht bestehen, gilt der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Frühestens vier Monate vor Vertragende kann der Mieter vom Vermieter die Mitteilung verlangen, ob der Beendigungsgrund noch besteht. Der Vermieter muss innerhalb eines Monats aussagekräftig darauf antworten und glaubhaft nachweisen, dass er den Wohnraum fristgemäss für den im Zeitmietvertrag genannten Zweck benötigt. Antwortet er verspätet oder tritt der Befristungsgrund erst zu einem späteren Zeitpunkt ein kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung verlangen, andernfalls ist das Mietverhältnis zum vereinbarten Termin ohne Verlängerungsanspruch beendet.
Da Zeitmietverträge langfristig bindend sind und keinen Kündigungsschutz bieten, sollte man sich mit solchen Verträgen sehr genau beschäftigen und nicht leichtfertig handeln
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Kündigung Zeitmietvertrag |
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Dienstag, 10. Februar 2009 um 09:14 Uhr |
Was ist ein Zeitmietvertrag | Kündigung Zeitmietvertrag
Der Zeitmietvertrag ist ein befristeter Mietvertrag welcher auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird und welcher ohne dass es einer Kündigung bedarf nach der vereinbarten Mietzeit automatisch endet. Bis September 2001 gab es einen so genannten einfachen Zeitmietvertrag laut dem der  Mieter das Recht hatte vor Ablauf der Frist eine Verlängerung seines Mietvertrages zu beantragen. Derartige Zeitmietverträge gibt es seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr. Seither kann nur noch ein „qualifizierter“ Zeitmietvertrag abgeschlossen werden welcher weder dem Mieter noch dem Vermieter eine vorzeitige Kündigung ermöglicht. Eine fristlose Kündigung ist nur dann möglich wenn einer der beiden Vertragsparteien eine schwere Vertragsverletzung begangen hat. Qualifizierte Zeitmietverträge haben keine Minimal- oder Maximallaufzeit sondern können für einen beliebig langen Zeitraum abgeschlossen werden, jedoch ist der Mieter wie auch der Vermieter bei Abschluss eines solchen Mietvertrages an die vereinbarte Mietzeit gebunden und kann nur mit einer ausservertraglichen Vereinbarung mit der Gegenpartei das Mietverhältnis beenden. |
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